AGB für Filmproduktion

1 ALLGEMEINES

1.1 Die allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der Audiovisions- und Filmindustrie Österreichs gelten für alle Auftragsproduktionen, ausgenommen für die Herstellung von Werbefilmen. Sie sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl Nr.140/1979 in der dzt. gültigen Fassung zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen. Eine rechtliche Bindung des Produzenten tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes/Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterfertigung des Vertrages ein. Mit Unterfertigung des Auftragschreibens bzw. der Auftragsbestätigung werden die Allgemeinen Auftrags- u. Lieferbedingungen akzeptiert.

1.2 Die Herstellung des Filmwerkes, gleichgültig auf welchem Trägermaterial, erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches zu den im Produktionsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten Bedingungen. Die vom Produzenten oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, soferne diese im Film keine Verwendung finden oder soferne dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Produzenten. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

1.3 Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Anbot ist bereits zu vermerken, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist.

2 KOSTEN

2.1 Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten, einschließlich einer vorführfähigen Erstkopie, sowie die Rechteeinräumung am Filmwerk in dem gemäß Punkt 7.2 vorgesehenen Ausmaß enthalten. 2.2 Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind üblicherweise in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich HU in Rechnung gestellt.

2.3 Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Treatment oder Drehbuch nicht verfilmen läßt, bzw. vom Auftrag zurücktritt. Wird ein Drehbuch vom Auftraggeber bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an den Produzenten vorzunehmen.

2.4 Verlangt der Auftraggeber den Abschluß einer bestimmten Versicherung, so hat er dies dem Produzenten spätestens bei Vertragsabschluß mitzuteilen und die Kosten hiefür zu vergüten.

2.5 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von ihm veranlaßte fachliche Beratung.

3 HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME, FREMDSPRACHIGE FASSUNGEN, LIEFERFRIST

3.1 Vor- bzw. Dreharbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages bzw. des akzeptierten Anbotes.

3.2 Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt dem Produzenten. Der Produzent hat den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen Ablauf der Filmaufnahmen zu unterrichten.

3.3 Verlangt der Auftraggeber von der Abnahme des Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Der Produzent hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.

3.4 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er dem Filmhersteller die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der Produzent ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.5 Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits genehmigten Drehbuch Änderungsvorschläge seitens des Produzenten, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen werden, eingebracht werden, bedürfen sie der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Nicht ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden. Die Länge des Filmwerkes ergibt sich aus dem Produktionsvertrag. Die Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 5 % von der vereinbarten Länge abweicht.

3.6 Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder Untertitelung hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.

4 HAFTUNG

4.1 Der Produzent verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen. Er leistet ausdrücklich dafür Gewähr, daß die Produktion eine einwandfreie Ton- und Bildqualität aufweist.

4.2 Tritt bei der Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Produzent nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.Entsprechensdes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder vom Produzenten noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen zzgl.HU werden jedoch verrechnet.

4.3 Sachmängel, die vom Produzenten anerkannt werden, sind von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann der Produzent nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzlichen Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Produzent ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.

4.4 Der Produzent haftet für alle Rechtsverletzungen, die von ihm während der Herstellung allenfalls verursacht werden, jedoch trägt der Auftraggeber das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten.

5 RÜCKTRITT VOM VERTRAG DURCH DEN AUFTRAGGEBER

5.1 Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden des Produzenten vor Drehbeginn vom Auftrag zurück, ist diese berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie die anteilige HU und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

5.2 Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Drehbeginn, ist der Produzent berechtigt, 2/3 der kalkulierten vom Auftraggeber akzeptierten Nettokosten zuzüglich HU und entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

5.3 Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. u. dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Drehbeginn zurück, so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.

6 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

6.1 Soferne nicht anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Drehbeginn, 1/3 bei Lieferung der Erstkopie

Bei Auftragsproduktionen unter € 7.000,-- gilt 1/2 bei Auftragserteilung, 1/2 bei Lieferung der Erstkopie Im Falle eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in der Höhe der Sekundärmarktrendite plus 3 % ab Fälligkeit berechnet.

7 URHEBERRECHTE, VERWERTUNGSRECHTE

7.1 Das Filmwerk wird aufgrund des vom Auftraggeber und vom Filmproduzenten akzeptierten Drehbuches hergestellt. Der Produzent verfügt gem. § 38/1 Urh.G. über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet werden.

7.2 Im Produktionsvertrag ist zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte an dem fertigen Werk dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der Produktionskosten in welchem Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt werden.

7.3 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, soferne sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen. Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.

7.4 Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, daß die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom Produzenten vorgenommen werden.

7.5 Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere Negative, Masterband und ebenso das Restmaterial beim Produzenten.

7.6. Der Produzent verpflichtet sich, das Original-, Bild- und Tonmaterial des gelieferten Werkes - fachgerecht gegen Kostenersatz zu lagern. Die Aufbewahrungsfrist beträgt bei Fernsehproduktionen sieben Jahre, bei allen übrigen Auftragsproduktionen fünf Jahre. Vor Ablauf der jeweiligen Frist hat der Auftraggeber bzw. sein Bevollmächtigter schriftlich die Dauer einer weiteren Aufbewahrung zu fordern. Bezüglich der Kostenabgeltung dieser zusätzlichen Aufbewahrung ist entsprechend der Richtlinien des Fachverbandes der Audiovisions- und Filmindustrie Österreichs zu verfahren.

7.7 Mit der Ablieferung des Filmwerkes geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn das Filmwerk beim Produzenten oder bei einer von ihm beauftragten Kopieranstalt gelagert wird.

8 SONSTIGE BESTIMMUNGEN

8.1 Der Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des Drehbuches vom Auftraggeber zu genehmigen.

8.2 Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anläßlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen.

8.3 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Filmwerkes verantwortlich zeichnet.

8.4 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.3 sinngemäß.

8.5 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

8.6 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten.

8.7 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.

AGB - für TONARBEITEN

1. Allgemeines

Eine rechtliche Bindung tritt durch die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes, die Unterfertigung des Vertrages, durch telphonische Bestätigung oder durch ein email ein.

2. Kosten

2.1. Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten enthalten zuzüglich MwSt. (derzeit 20 %) in Rechnung gestellt. Verpackung, Fracht, Zoll und allfällige Versicherungen sind im Nettopreis nicht enthalten. Werden Preise nach Stunden berechnet, ist die gemessene Zeit maßgebend, wobei jede angefangene Stunde voll berechnet wird.Falls der Auftraggeber eine Aufnahme bzw. Bearbeitung außerhalb des Firmensitzes(1170 Wien Hildebrandgasse3)wünscht und für die entsprechende Herstellung diverse tontechnische Geräte angemietet werden müssen, dann sind diese Geräte grundsätzlich nicht versichert. Jede Anmietung wird von Auftragnehmerseite angekündigt. Der Auftraggeber muss sich schriftlich mit einer Versicherung und deren Bezahlung einverstanden erklären. Im Schadensfall oder bei Diebstahl(ausgenommen sind nur Schäden die der Auftragnehmer selbst verursacht) trägt der Auftraggeber das Risiko für diese Anmietung. Die Unkosten in diesem Fall werden dem Auftraggeber verrechnet!

2.2. Über auf Wunsch des Auftraggebers durchgeführte Sonderleistungen kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn die Herstellung des Tonträgers aus irgend einem Grund nicht zustande kommt.

2.3. Der Auftraggeber trägt die Kosten für eine eventuell von ihm veranlaßte fachliche Beratung.

3. Herstellung, Änderung, Abnahme, Lieferfrist

3.1. Die Produktion beginnt frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages.

3.2. Gebuchte Termine, die nicht spätestens 24 Stunden vor Terminbeginn storniert wurden, werden in Rechnung gestellt.

3.3. Die technische Gestaltung des Tonträgers obliegt dem Auftragnehmer.

3.4. Die Abnahme bedeutet eine Billigung der technischen Qualität. Etwaige Mängelrügen sind längstens innerhalb von 3 Werktagen nach Lieferung oder Leistung unter Angabe der Gründe bekannt zu geben. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Mit der Mängelrüge sind gleichzeitig die beanstandeten Tonträger zur Verfügung zu stellen.

3.5. Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Tonträgers Änderungswünsche, so hat er die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dasselbe gilt, wenn Änderungsvorschläge des Auftraggebers zu einer anderen Kalkulation als der vor Produktionsbeginn genehmigten führt.

3.6. Lieferfristen oder Termine sind unverbindlich. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Terminen entbindet den Auftraggeber nicht von der Abnahmepflicht. Kosten und Gefahr der Zustellung trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, das Originaltonmaterial aufzubewahren

4. Haftung

4.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen.

4.2. Tritt bei der Herstellung des Tonträgers ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Auftragnehmer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Tonträgers, die weder vom Auftragnehmer noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag, jedoch sind die bisher erbrachten Leistungen zu entgelten.

4.3. Sachmängel, die anerkannt werden, sind von diesem zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers durchgeführt werden, kann nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Tonstudiobetrieb ist berechtigt, die Beseitung der Mängel solange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.

4.4. Bei Verlust und/oder fahrlässiger Beschädigung von vom Auftraggeber dem Studiobetrieb zur Bearbeitung übergebener Materialien, beschränkt sich die Haftung nur auf die Ersatzlieferung von Ton - und/oder Bildträgermaterial in Stückzahl oder Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile. Bei einer Beschädigung von Computerdatenträgern wird kein Ersatz geleistet. Eine Verpflichtung des Tonstudiobetriebes Versicherungen abzuschließen besteht nicht.

5.Zahlungsbedingungen

5.1. Soferne nichts anders vereinbart, ist gelten folgende Zahlungsbedingungen: 1/2 bei Auftragserteilung 1/2 bei Lieferung des Tonträgers

6. Urheberrechte, Verwertungsrechte

6.1. Der Auftraggeber haftet dafür, daß er über alle Berechtigungen für die von ihm erteilten Aufträge im Bezug auf Herstellung, Bearbeitung und Vervielfältigung von Tonaufnahmen für wie immer geartete Zwecke, insbesondere gewerblicher Art, verfügt. Weiters erklärt der Auftraggeber, Verfügungsberechtigter bzw. Lizenznehmer über die erforderlichen Urheber bzw. urheberrechtlichen Verwertungsrechte zu sein und/oder im Besitz ausreichender Berechtigung seitens des Urhebers bzw. Rechteinhabers zu sein.

6.2. Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der Ausführung des Auftrages an den Auftragnehmer stellen sollten und verpflichtet sich, diesen schad- u. klaglos zu halten.

6.3. Der Auftraggeber erklärt, daß gesetzlich vorgeschriebene Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom ihm selbst vorgenommen werden.

7. Sonstige Bestimmungen

Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt. Die vom Auftragnehmer gelieferten und/oder bearbeiteten Tonträger bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung erwachsenen Forderungen gegen den Auftraggeber, einschließlich Zinsen und Nebenkosten Eigentum des Auftragnehmers. Eine Weiterveräußerung oder sonstige Verfügung durch den Auftraggeber ist während des aufrechten Bestandes des Eigentumvorbehaltes ohne schriftliche Einwilligung unzulässig und unwirksam. Dem Auftragnehmer steht das Recht der Zurückbehaltung von Gegenständen, die der Auftraggeber überlassen hat oder die beim Auftragnehmer lagern bzw. für den Auftraggeber hergestellt wurden so lange zu, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber getilgt sind. Eine Haftung für überlassene Gegenstände wird nicht übernommen, diese lagern auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers beim Auftragnehmer, welcher auch berechtigt ist, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung derartige Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers bei Dritten aufbewahren zu lassen. Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Auftragnehmers. Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Betriebs(Auftragnehmer) zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.